Satzung
der
Jagdgenossenschaft
Großmoor I
Landkreis Celle
§ 1
(1)
Aufgabe der Jagdgenossenschaften ist die gemeinschaftliche Nutzung und
Verwaltung ihres Jagdausübungsrechts auf den Grundflächen ihrer Mitglieder.
(2) Die Jagdgenossenschaft ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht hinsichtlich der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde.
(3)
Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr ( 1. April bis 31.März ).
§ 2
(1)
Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der
zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen (§ 12 NJagdG) nebst
den ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliederten Grundflächen, mit
Ausnahme der Grundflächen,
(2) Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums, Eigentumsübertragungen haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen.
(3) Der Jagdvorstand hat ein Verzeichnis der Grundflächen aufzustellen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. In einer Karte, von der eine Ausfertigung dem Jagdpachtvertrag sowie jeder Verlängerung des Jagdpachtvertrages beizufügen ist, sind die Grenzen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks einzuzeichnen und die Flächen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kenntlich zu machen. Verzeichnis und Karte sind auf dem neuesten Stand zu halten. Fortgeschriebene Jagdkarten sind jeweils der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter auszuhändigen.
§ 3
Die
Jagdgenossenschaft hat folgende Organe:
§ 4
(1)Der
Jagdvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Schriftführerin oder
dem Schriftführer und der Kassenführerin oder dem Kassenführer und zwei
Beisitzern. Die Versammlung der Mitglieder
wählt
den Jagdvorstand auf die Dauer von vier Jahren. Die Vorstandsmitglieder sollen
Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein.
(2)
Die Mitglieder des Jagdvorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen baren
Auslagen. die pauschal abgegolten werden könne. Im Übrigen steht ihnen eine
Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu.
§ 5
(1 ) Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Soll die Jagdgenossenschaft durch den Abschluss von Verträgen oder sonst durch Abgabe von Willenserklärungen verpflichtet werden, so sind dazu nur sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt. Die Mitglieder des Jagdvorstandes dürfen bei der Beschlussfassung nicht an Verträgen mit sich selbst sowie an der Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen und der Jagdgenossenschaft mitwirken. Beim Abschussplan genügt die alleinige Unterschrift der oder des Vorsitzenden. Ist ein Mitglied des Jagdvorstandes aufgrund § 16 Abs. 4 Satz 2 NJagdG an einer Vertragsmitwirkung gehindert, wird die Jagdgenossenschaft für diesen Fall durch den verbliebenen Restvorstand vertreten.
(3) Der Jagdvorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu der für die Wahl des neuen Vorstandes angesetzten Mitgliederversammlung zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berechtigt. Kommt in der Versammlung ein Beschluss über die Wahl nicht zustande, so obliegt die Vertretung der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde. Diese oder dieser hat binnen eines Jahres erneut eine Versammlung mit dem Ziel der Wahl eines Vorstandes einzuberufen.
(4) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig, z.B. durch Tod oder Rücktritt, haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder möglichst noch im laufenden Jagdjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen ist.
§ 6
(1)Der
Jagdvorstand soll die Mitgliederversammlung bis zum Ende des laufenden
Jagdjahres mindestens einmal einberufen. Liegen wichtige Gründe dafür vor, so
ist eine außergewöhnliche Versammlung anzusetzen. Unterlässt der Jagdvorstand
die Einberufung der jährlichen oder trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes die
Einberufung einer außerordentlichen Versammlung. so kann jedes Mitglied bei der
Aufsichtsbehörde beantragen, dass diese die Versammlung einberuft.
(2)Zu
allen Versammlungen sind die Mitglieder schriftlich oder durch Bekanntmachung
nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden
Vorschriften unter Angabe von Art, Zeit und Tagesordnung mindestens eine Woche
vorher zu laden. Auswärtige Mitglieder werden bei öffentlicher Bekanntmachung
nicht gesondert eingeladen. Sie haben sicherzustellen. dass sie von der
Einladung rechtzeitig Kenntnis erhalten.
(3)
Die Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaften erfolgen nach den für öffentlich
Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften.
§ 7
(1
)Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder selbst oder
ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter berechtigt. Die Berechtigten
können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der
Schriftform und ist nur gültig. wenn die Unterschrift der oder des
Bevollmächtigten behördlich oder notariell beglaubigt ist.
(2)
Die Versammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzende des
Jagdvorstandes geleitet, soweit nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 eine
Leitung durch ein Mitglied der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Der
Jagdvorstand hat über jede Versammlung
eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin oder
dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Sie soll enthalten
§ 8
(])Einen
Beschluss der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
7.
Änderungen
der Satzung,
(2) Mehrere Miteigentümer oder
Gesamthandeigentümer haben nur eine Stimme und können ihr
Stimmrecht
nur gemeinschaftlich ausüben. Abwesende Miteigentümerinnen, Miteigentümer,
Gesamthandeigentümerinnen
und Gesamthandeigentümer gelten durch die Anwesenden als vertreten.
(3)
Beschlussfassungen und Abstimmungen in den Versammlungen erfolgen in der Regel
offen.
(4) Ein Beschluss der Versammlung kommt
zustande, wenn
1.
die
Mehrzahl der in der Versammlung persönlich anwesenden und vertretenen
Mitglieder dem Beschluss zustimmt und
2.
die
zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen der Mitglieder, die
dem Beschluss zugestimmt haben, gegenüber den sonst anwesenden und vertretenen
Mitgliedern eine Mehrheit der Flächen ergeben.
Bei einem Beschluss über die Teilung oder
Zusammenlegung gemäß § 13 Abs. 1 und §
14 NJagdG ist die Mehrheit der Mitglieder und mehr als die Hälfte der gesamten
Grundfläche, mit der die Mitglieder der Jagdgenossenschaft angehören,
erforderlich. Grundflächen von Mitgliedern, die weder anwesend noch vertreten
sind, sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen. Ein Mitglied ist nicht
stimmberechtigt, wenn Beschlüsse über Verträge mit ihm selbst sowie über die
Einleitung und Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der
Jagdgenossenschaft gefasst werden. Als eine zur gebotenen Eigentumsverwahrung
notwendige Ausnahme ist die
Stimmberechtigung der Pachtbewerberinnen und
Pachtbewerber nach § 16 Abs. 4 Satz I NJagdG zu beachten.
(5) Satzungsänderungen ( Absatz 1 Nr. 7) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 9
Die
Mitgliederversammlung beschließt. ob die gemeinschaftliche Jagd durch
öffentliche Ausbietung oder freihändig zu verpachten ist oder ob statt einer
Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus
verlängert werden soll. Die Versammlung kann beschließen, dass als
Pachtbewerberinnen und Pachtbewerber nur Mitglieder zuzulassen sind. Sie kann
sich die Genehmigung des Pachtvertrages vorbehalten. Bei Abschluss eines
Jagdpachtvertrages vertritt der Jagdvorstand die Jagdgenossen insbesondere
unter Beachtung des § 5 Abs. 2.
§ 10
(1) Der Jagdvorstand verteilt den Reinertrag der Jagd jährlich an die Mitglieder nach den Verhältnissen der Grundflächen, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Reinertrag der Jagd nicht verteilt, sondern für andere Zwecke verwandt wird. Mitglieder, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes die Auszahlung ihres Anteils verlangen.
(3) Wird der Jagdertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so hat der Jagdvorstand über die Verwendung des Ertrages in der jährlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
(4) Entfällt auf ein Mitglied ein geringerer Reinertrag als 30,‑‑ DM, ab dem 01.01.2002 15 Euro, so kann die Jagdgenossenschaft beschließen, dass die Auszahlung erst dann fällig wird. wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 60,‑DM, ab 01.01.2002 30 Euro, erreicht hat.
Beschlossen
durch die
Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft.
Großmoor, den 26. April 2002 bzw. 25.04.2003
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(Vorsitzender) (Beisitzer) (Beisitzer)
Genehmigt durch die Jagdbehörde
Celle, den
(Dienststelle)
(Unterschrift)